Der Beanzeigte machte in seiner Stellungnahme vom 3. Februar 2017 geltend, er führe seine Aufgabe als amtlicher Erbenvertreter auftragsgemäss aus. Die Auftragserfüllung erfolge allerdings im Wissen, dass dies Rechtsanwalt A bzw. seinen Klienten nicht passe. Alle bisherigen Absetzungsverfahren seien erfolglos geblieben, was man nicht akzeptiere. Nun versuche man, mit dieser Aufsichtsanzeige die bisherigen Entscheide zu umgehen und gleichzeitig Kosten zu sparen. Als Erbenvertreter müsse er grundsätzlich nicht über ein Anwaltspatent verfügen. Die Tatsache, dass er zufällig noch registrierter Anwalt sei, werde bewusst ausgenutzt, um kostenlos eine weitere Aufsichtsbehörde einzuschalten.