Aufgrund der bisherigen Erfahrungen scheine das Strafverfahren gegen den Erbenvertreter grundlos und nur zum Zweck der Absetzung eingeleitet worden zu sein. Dieses Verhalten sei eines Rechtsanwalts nicht würdig. Der Beanzeigte als Erbenvertreter habe in diesem vergifteten Klima eine äusserst schwierige Aufgabe. Es sei bisher jedoch kein willkürliches oder schlichtweg unhaltbares Handeln zu erkennen, weshalb es keine Gründe gebe, ihn einfach so abzusetzen beziehungsweise zu sanktionieren. 1.5 Der Beanzeigte machte in seiner Stellungnahme vom 3. Februar 2017 geltend, er führe seine Aufgabe als amtlicher Erbenvertreter auftragsgemäss aus.