Auch diese Beschwerde sei abgewiesen worden. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement und das Kantonsgericht hätten diesen Entscheid bestätigt. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2016 habe Rechtsanwalt A vom Teilungsamt Z als Aufsichtsbehörde die Absetzung des Beanzeigten als Erbenvertreter bis zum 21. Dezember 2016 wegen angeblicher Gehilfenschaft zur Urkundenfälschung gefordert. Gleichentags sei der Erbenvertreter bei der Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte angezeigt worden. Zudem sei mit einem parallelen Schreiben an Stadtrat D versucht worden, Druck auf das Teilungsamt auszuüben. Ein solches Verhalten sei inakzeptabel und müsse sanktioniert werden.