Mit Schreiben vom 31. Januar 2017 nahm das Teilungsamt Z auf Wunsch des Beanzeigten Stellung zur Anzeige. Es führte aus, dass Rechtsanwalt A als Parteivertreter von vier Erben bereits am 12. Juli 2013 gegen den Beanzeigten als frisch eingesetzten Erbenvertreter eine erste Beschwerde eingereicht habe, die aber abgewiesen worden sei, was der Regierungsstatthalter mit Entscheid vom 5. Dezember 2013 bestätigt habe. Noch vor Rechtskraft dieses Entscheids habe Rechtsanwalt A am 23. Dezember 2013 eine weitere Aufsichtsbeschwerde gegen den Beanzeigten erhoben und beantragt, ihn abzusetzen. Auch diese Beschwerde sei abgewiesen worden.