Zur Begründung trug er vor, das Teilungsamt Z habe den Beanzeigten gestützt auf den Entscheid des Bezirksgerichts Y vom 18. Januar 2013 per 16. Mai 2013 als Erbenvertreter für den Nachlass von C sel. eingesetzt. Da gegen den Beanzeigten nun im Zusammenhang mit einem Strafverfahren, das zwischen den beiden Erbengruppen im Rahmen des Nachlasses von C sel. geführt werde, am 6. Oktober 2016 eine Strafuntersuchung wegen Gehilfenschaft zu Urkundenfälschung eröffnet worden sei und er somit als beschuldigte Person in einer direkten Interessenkollision zur Erbengemeinschaft C sel. und auch zu den einzelnen Erben stehe, sei eine weitere Mandatsführung per sofort zu beenden. 1.2