{"Signatur": "LU_AUK_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-11-20", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_AUK_001_AR-16-100_2019-11-20.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10776", "Checksum": "fb0dea9c622796f3f9e16f55392969cb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AR 16 100"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Aufsichtsbehörden und Kommissionen 20.11.2019 AR 16 100"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Aufsichtsbehörden und Kommissionen 20.11.2019 AR 16 100"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Aufsichtsbehörden und Kommissionen 20.11.2019 AR 16 100"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Aufsichtsbehörden und Kommissionen "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Aufsichtsbehörden und Kommissionen "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Aufsichtsbehörden und Kommissionen "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Es ist mit der Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung nach Art. 12 lit. a BGFA nicht vereinbar, wenn der Anwalt zur Durchsetzung einer Forderung eine Strafanzeige in Aussicht stellt, sofern zwischen dem Gegenstand der Drohung (Strafanzeige) und demjenigen der Forderung ein sachlicher Zusammenhang fehlt. | Art. 12 lit. a BGFA. | Anwaltsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:01:49", "Checksum": "9ce75dc65ccd248db5a6ea2730e3d2df", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Aufsichtsbehörden und Kommissionen 20.11.2019 AR 16 100\nRegeste:\nEs ist mit der Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung nach Art. 12 lit. a BGFA nicht vereinbar, wenn der Anwalt zur Durchsetzung einer Forderung eine Strafanzeige in Aussicht stellt, sofern zwischen dem Gegenstand der Drohung (Strafanzeige) und demjenigen der Forderung ein sachlicher Zusammenhang fehlt. | Art. 12 lit. a BGFA. | Anwaltsrecht\n\n sanktionieren. 1.6 Gemäss telefonischer Auskunft der Staatsanwaltschaft X wurde gegen den Beanzeigten Strafanzeige wegen Gehilfenschaft zur Urkundenfälschung eingereicht, da er als Erbenvertreter an der Generalversammlung der F AG der Bilanz zugestimmt habe, in der bestimmte Forderungen nicht aufgeführt gewesen seien. Zugleich werde ihm ungetreue Geschäftsführung im Zusammenhang mit der Nachlassverwaltung vorgeworfen. Die Staatsanwaltschaft edierte die Strafakten gestützt auf die am 15. Februar 2017 verfügte Aktenedition. 1.7 Am 28. Februar 2017 wurde das Aufsichtsverfahren einstweilen sistiert und der Beanzeigte darauf hingewiesen, dass er eine allfällige Anzeige gegen die Rechtsanwälte A und E in einer separaten, begründeten Eingabe zu erstatten hätte. 1.8 Mit Schreiben vom 23. März 2017 teilte der Beanzeigte der Aufsichtsbehörde mit, dass er angesichts seiner exponierten Stellung als Erbenvertreter davon absehe, Anzeige zu erstatten, zumal er davon ausgehe, dass die Aufsichtsbehörde die Eingabe des Teilungsamts Z vom 31. Januar 2017 als Anzeige entgegengenommen habe. 1.9 Auf telefonische Nachfrage hin erklärte am 28. März 2017 auch das Teilungsamt Z, dass man vorerst auf eine Anzeige gegen Rechtsanwalt A verzichte. 1.10 In der Folge wurde die Sistierung des Aufsichtsverfahrens mehrfach verlängert, letztmalig bis zum abschliessenden Urteil des Bundesgerichts über die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft im Strafverfahren gegen den Beanzeigten. 1.11 Mit Schreiben vom 7. November 2019 setzte der Beanzeigte die Aufsichtsbehörde davon in Kenntnis, dass das Bundesgericht die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung mit Urteil vom 22. Oktober 2019 definitiv abgewiesen habe. Es halte in E. 3.2.3 deutlich fest, dass das Strafverfahren in missbräuchlicher Art geführt worden sei. Folglich sei auch das wegen dieses Strafverfahrens angestrengte Disziplinarverfahren gegen ihn missbräuchlich erfolgt. 2. Mit dem Entscheid des Bundesgerichts vom 22. Oktober 2019 ist rechtskräftig entschieden, dass sich der Beanzeigte keiner Straftat schuldig gemacht hat. Folglich liegt kein Grund vor, das Disziplinarverfahren gegen ihn wegen möglicher Verletzung von Berufsregeln weiterzuführen. Das eröffnete Verfahren kann daher infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben werden. 3. Da im Moment keine konkreten Anzeigen gegen die Rechtsanwälte A und E vorliegen, sieht die Aufsichtsbehörde davon ab, ein Disziplinarverfahren gegen sie zu eröffnen. Denn sowohl die Angaben des Beanzeigten und des Teilungsamts Z als auch die Erwägungen des Bundesgerichts, das in seinem Urteil von missbräuchlichem Vorgehen spricht, sind zu allgemein gehalten, als dass sie eine Verfahrenseinleitung von Amtes wegen indizieren würden. Allfällige künftige konkrete Pflichtverletzungen können indes jederzeit zur Anzeige gebracht werden. Denn auch wenn Rechtsanwälte die Interessen ihrer Klienten bestmöglich zu vertreten haben, energisch auftreten sowie sich den Umständen entsprechend auch scharf ausdrücken dürfen und zudem nicht verpflichtet sind, stets das für die Gegenpartei mildeste Vorgehen zu wählen, sind nicht sämtliche Mittel durch die Ausübung der anwaltlichen Berufspflicht gerechtfertigt. So ist es insbesondere mit der Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung nach Art. 12 lit. a BGFA sicher nicht mehr vereinbar, wenn zum Zweck der Durchsetzung einer gestellten Forderung eine Strafanzeige in Aussicht gestellt wird, sofern zwischen dem Gegenstand der Drohung (Strafanzeige) und demjenigen der Forderung ein sachlicher Zusammenhang fehlt (BGer-Urteil 2C_620/2016 vom 30.11.2016 E. 2.2). 4. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten zulasten des Staates (§ 15 Abs. 2 des Gesetzes über das Anwaltspatent und die Parteivertretung [AnwG; SRL Nr. 280] i.V.m. Art 423 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Die amtlichen Kosten für den vorliegenden Abschreibungsentscheid werden auf Fr. 500.-- festgesetzt (§ 13 i.V.m. § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Kosten in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren [JusKV; SRL Nr. 265]) und zulasten des Staates abgeschrieben. Da es zu den ungeschriebenen Berufspflichten eines Rechtsanwalts gehört, der Aufsichtsbehörde die nötigen Auskünfte zu erteilen, wird dem Beanzeigten keine Parteientschädigung zugesprochen (vgl. Sterchi, Komm. zum bernischen Fürsprecher-Gesetz, Bern 1992, Art. 31 N 2d). |"}