{"Signatur": "LU_AUK_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-11-20", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_AUK_001_AR-16-100_2019-11-20.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10776", "Checksum": "fb0dea9c622796f3f9e16f55392969cb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AR 16 100"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Aufsichtsbehörden und Kommissionen 20.11.2019 AR 16 100"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Aufsichtsbehörden und Kommissionen 20.11.2019 AR 16 100"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Aufsichtsbehörden und Kommissionen 20.11.2019 AR 16 100"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Aufsichtsbehörden und Kommissionen "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Aufsichtsbehörden und Kommissionen "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Aufsichtsbehörden und Kommissionen "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Es ist mit der Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung nach Art. 12 lit. a BGFA nicht vereinbar, wenn der Anwalt zur Durchsetzung einer Forderung eine Strafanzeige in Aussicht stellt, sofern zwischen dem Gegenstand der Drohung (Strafanzeige) und demjenigen der Forderung ein sachlicher Zusammenhang fehlt. | Art. 12 lit. a BGFA. | Anwaltsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:01:49", "Checksum": "9ce75dc65ccd248db5a6ea2730e3d2df", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Aufsichtsbehörden und Kommissionen 20.11.2019 AR 16 100\nRegeste:\nEs ist mit der Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung nach Art. 12 lit. a BGFA nicht vereinbar, wenn der Anwalt zur Durchsetzung einer Forderung eine Strafanzeige in Aussicht stellt, sofern zwischen dem Gegenstand der Drohung (Strafanzeige) und demjenigen der Forderung ein sachlicher Zusammenhang fehlt. | Art. 12 lit. a BGFA. | Anwaltsrecht\n\n\n| Entscheid: | 1. 1.1 Mit Anzeige vom 22. Dezember 2016 ersuchte Rechtsanwalt A die Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Luzern, gegen Rechtsanwalt B (nachfolgend Beanzeigter) ein Disziplinarverfahren zu eröffnen. Zur Begründung trug er vor, das Teilungsamt Z habe den Beanzeigten gestützt auf den Entscheid des Bezirksgerichts Y vom 18. Januar 2013 per 16. Mai 2013 als Erbenvertreter für den Nachlass von C sel. eingesetzt. Da gegen den Beanzeigten nun im Zusammenhang mit einem Strafverfahren, das zwischen den beiden Erbengruppen im Rahmen des Nachlasses von C sel. geführt werde, am 6. Oktober 2016 eine Strafuntersuchung wegen Gehilfenschaft zu Urkundenfälschung eröffnet worden sei und er somit als beschuldigte Person in einer direkten Interessenkollision zur Erbengemeinschaft C sel. und auch zu den einzelnen Erben stehe, sei eine weitere Mandatsführung per sofort zu beenden. 1.2 Mit Schreiben vom 17. Januar 2017 verzichtete Rechtsanwalt A im Namen seiner Klientschaft auf eine Parteistellung in diesem Verfahren und teilte mit, dass die Aufsichtsbehörde seine Eingabe vom 22. Dezember 2016 lediglich als Anzeige behandeln solle. Mit Schreiben vom 8. Februar 2017 verlangte er, dass er über den Ausgang des Verfahrens informiert werde. 1.3 Am 18. Januar 2017 wurde der Beanzeigte aufgefordert, innert 20 Tagen eine Stellungnahme zur Anzeige einzureichen. 1.4 Mit Schreiben vom 31. Januar 2017 nahm das Teilungsamt Z auf Wunsch des Beanzeigten Stellung zur Anzeige. Es führte aus, dass Rechtsanwalt A als Parteivertreter von vier Erben bereits am 12. Juli 2013 gegen den Beanzeigten als frisch eingesetzten Erbenvertreter eine erste Beschwerde eingereicht habe, die aber abgewiesen worden sei, was der Regierungsstatthalter mit Entscheid vom 5. Dezember 2013 bestätigt habe. Noch vor Rechtskraft dieses Entscheids habe Rechtsanwalt A am 23. Dezember 2013 eine weitere Aufsichtsbeschwerde gegen den Beanzeigten erhoben und beantragt, ihn abzusetzen. Auch diese Beschwerde sei abgewiesen worden. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement und das Kantonsgericht hätten diesen Entscheid bestätigt. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2016 habe Rechtsanwalt A vom Teilungsamt Z als Aufsichtsbehörde die Absetzung des Beanzeigten als Erbenvertreter bis zum 21. Dezember 2016 wegen angeblicher Gehilfenschaft zur Urkundenfälschung gefordert. Gleichentags sei der Erbenvertreter bei der Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte angezeigt worden. Zudem sei mit einem parallelen Schreiben an Stadtrat D versucht worden, Druck auf das Teilungsamt auszuüben. Ein solches Verhalten sei inakzeptabel und müsse sanktioniert werden. Die fast wöchentlichen Schreiben und E-Mails, manchmal parallel dazu auch direkt von den Erben, mit nicht präzisierten Aufforderungen bis hin zu als Drohungen empfundenen Einschüchterungsversuchen müssten als rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden. Tatsache sei, dass die Beschwerdeführer es nicht hinnehmen könnten, wenn Dritte für alle Erben handeln würden und es ihnen nicht passe, weil es einfach nicht ihren Vorstellungen oder Wünschen entspreche. Aufgrund der bisherigen Erfahrungen scheine das Strafverfahren gegen den Erbenvertreter grundlos und nur zum Zweck der Absetzung eingeleitet worden zu sein. Dieses Verhalten sei eines Rechtsanwalts nicht würdig. Der Beanzeigte als Erbenvertreter habe in diesem vergifteten Klima eine äusserst schwierige Aufgabe. Es sei bisher jedoch kein willkürliches oder schlichtweg unhaltbares Handeln zu erkennen, weshalb es keine Gründe gebe, ihn einfach so abzusetzen beziehungsweise zu sanktionieren. 1.5 Der Beanzeigte machte in seiner Stellungnahme vom 3. Februar 2017 geltend, er führe seine Aufgabe als amtlicher Erbenvertreter auftragsgemäss aus. Die Auftragserfüllung erfolge allerdings im Wissen, dass dies Rechtsanwalt A bzw. seinen Klienten nicht passe. Alle bisherigen Absetzungsverfahren seien erfolglos geblieben, was man nicht akzeptiere. Nun versuche man, mit dieser Aufsichtsanzeige die bisherigen Entscheide zu umgehen und gleichzeitig Kosten zu sparen. Als Erbenvertreter müsse er grundsätzlich nicht über ein Anwaltspatent verfügen. Die Tatsache, dass er zufällig noch registrierter Anwalt sei, werde bewusst ausgenutzt, um kostenlos eine weitere Aufsichtsbehörde einzuschalten. Zudem sei es bewusste Taktik, ihn mit einer Strafanzeige in Misskredit zu bringen und ihn wegen Interessenkollision zur Demission zu zwingen. Die interne Eröffnungsverfügung der Staatsanwaltschaft sei ihm nur auf Umwegen bekannt geworden. Selbst auf Anfrage hin sei ihm bisher keine Auskunft erteilt worden, weshalb er gar nicht wisse, was ihm konkret vorgeworfen werde. Deshalb könne er die angebliche Interessenkollision auch nicht beurteilen. Rechtsanwalt A gehe bewusst so vor, ohne konkret zu werden, wie er es auch in andern Verfahren getan habe, einzig mit dem Ziel, den missliebigen Erbenvertreter loszuwerden. Dieses Verhalten und auch jenes von Rechtsanwalt E verstosse gegen Art. 12 lit. a des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61), müssten doch strafrechtliche Vorwürfe im Rahmen prozessualer Darlegungspflichten sachbezogen und zurückhaltend geäussert werden. Nicht mit Art. 12 lit. a BGFA vereinbar sei es, wenn zwischen dem Objekt der Drohung und demjenigen des Streits der sachliche Zusammenhang fehle, die Drohung somit rechtsmissbräuchlich werde. Er erachte es als angezeigt, gegenüber Rechtsanwalt A und Rechtsanwalt E Massnahmen zu prüfen und sie zu"}