135 Abs. 4 lit. b StPO ausdrücklich geregelt ist, während in der ZPO eine solche Regelung fehlt (vgl. die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den Gesetzeslücken in BGE 136 III 96 E. 3.3 sowie die dortigen Verweise auf BGE 128 I 34 E. 3b und 121 III 219 E. 1d/aa je mit weiteren Verweisen). Solange keine Änderung der bisherigen Rechtsprechung erfolgt, ist von der bisherigen Rechtslage auszugehen, dass ein unentgeltlicher Rechtsbeistand seine Berufspflichten verletzt, wenn er zusätzlich eine Entschädigung von seinem Mandanten verlangt, obwohl er vom Staat im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege dafür bezahlt worden ist. |