Nach der bisherigen und immer noch gültigen Rechtsprechung des Bundesgerichts verletzt ein Anwalt, der als unentgeltlicher Rechtsbeistand für eine Partei tätig war, seine Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung (Art. 12 lit. a BGFA), wenn er der Partei für die von der unentgeltlichen Prozessführung abgedeckten Arbeiten Rechnung stellt (BGer-Urteile 2A.196/2005 vom 26.9.2005 E. 2.3 und 2C_783/2008 vom 4.5.2009 E. 2.9).