Dies beispielsweise auf Grund einer entsprechenden Lohnkarriere oder eines späteren Vermögensanfalls (z.B. Erbschaft; vgl. Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28.6.2006, in: BBl 2006 S. 7304). Die Zuständigkeit regelt sich nach kantonalem Recht (Art. 4 ZPO). Im Kantons Luzern ist hierfür die letzte entscheidende Instanz (§ 96 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren [JusG; SRL Nr. 260]) und innerhalb dieser Instanz die Verfahrensleitung zuständig (§ 36 Abs. 2 lit.