Beschluss vom 2.4.2009 [KG 080028] E. 4.5.2 m.w.H.). (…) 11 Zu prüfen ist schliesslich, ob der Disziplinarbeklagte berechtigt gewesen wäre, in Bezug auf die Verfahren, für welche seiner Klientschaft die unentgeltliche Rechtspflege erteilt worden war, nachträglich die Differenz von 15 % seines Honorars einzufordern. (…) 11.1 Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist gemäss Art. 123 ZPO zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. Voraussetzung ist also der Wegfall der Mittellosigkeit. Dies beispielsweise auf Grund einer entsprechenden Lohnkarriere oder eines späteren Vermögensanfalls (z.B. Erbschaft;