Das Bundesgericht hat die Pflicht zur Schaffung klarer Verhältnisse schon vor Inkrafttreten des BGFA als für das berufliche Verhalten des Anwalts schlechthin massgebend erklärt, wobei diese Verpflichtung zur Schaffung von Transparenz nicht nur gegenüber dem eigenen Klienten gilt, sondern auch im Verhältnis zu den Behörden, zum Prozessgegner und zu Dritten (BGE 123 I 12 E. 2d). Diese Pflicht zur Schaffung klarer Verhältnisse kann etwa dadurch verletzt werden, dass ein Anwalt durch ein bestimmtes Tun oder Unterlassen eine Täuschung verursacht oder bestehen lässt, oder sich weigert, eine unklare Sachlage zu klären (Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich,