119 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). Die Wirkungen der unentgeltlichen Rechtspflege treten grundsätzlich ab Gesuchseinreichung ein, wobei der Aufwand für gleichzeitig eingereichte Rechtsschriften (einschliesslich Konvenium) und dafür erforderlicher Vorarbeiten gedeckt ist (Jozic/Boesch, Die unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, Praxis des Obergerichts des Kantons Luzern, 4. Aufl. 2012, S. 37; BGE 120 Ia 14 E. 3f). 4.3 Im Weiteren hat der Anwalt die Pflicht, in Bezug auf seine Berufsausübung für klare Verhältnisse zu sorgen. Diese Pflicht wird von der Generalklausel von Art. 12 lit. a BGFA erfasst (BGE 130 II 87 E. 6).