BGFA ist der Anwalt verpflichtet, bedürftige Klienten auf die Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtspflege aufmerksam zu machen und nötigenfalls die erforderlichen Massnahmen zu treffen. In einem solchen Fall muss der Anwalt rechtzeitig bei der zuständigen Behörde ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellen und darf nicht zuerst Vorschüsse verlangen, die den Klienten zwingen, Schulden zu machen (Fellmann, a.a.O., Art. 12 BGFA N 148 und N 167). Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann schon vor Rechtshängigkeit gestellt werden (Art. 119 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO;