12 BGFA N 149 m.w.H.). Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands erfolgt durch den Staat. Privatrechtliche Honorarvereinbarungen zwischen Rechtsbeistand und mittelloser Partei sind ausgeschlossen (Rüegg, a.a.O., Art. 118 ZPO N 16). 4.2 Gestützt auf Art. 12 lit. g BGFA ist der Anwalt verpflichtet, bedürftige Klienten auf die Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtspflege aufmerksam zu machen und nötigenfalls die erforderlichen Massnahmen zu treffen.