{"Signatur": "LU_AUK_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-04-25", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_AUK_001_AR-13-33_2014-04-25.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10353", "Checksum": "1430304c6735a9695224b317770a1c7b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AR 13 33", "2014 V Nr. 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Aufsichtsbehörden und Kommissionen 25.04.2014 AR 13 33 (2014 V Nr. 3)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Aufsichtsbehörden und Kommissionen 25.04.2014 AR 13 33 (2014 V Nr. 3)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Aufsichtsbehörden und Kommissionen 25.04.2014 AR 13 33 (2014 V Nr. 3)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Aufsichtsbehörden und Kommissionen "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Aufsichtsbehörden und Kommissionen "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Aufsichtsbehörden und Kommissionen "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Pflichten des Anwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand. 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Gemäss Fellmann (a.a.O., Art. 12 BGFA N 144 und 149) hat sich der Anwalt bei der unentgeltlichen Rechtsvertretung mit der staatlichen Entschädigung zu begnügen, sofern die Gegenpartei nicht kostenpflichtig wird oder sein eigener Klient nicht zu Vermögen gelangt. 11.3 Nach der bisherigen und immer noch gültigen Rechtsprechung des Bundesgerichts verletzt ein Anwalt, der als unentgeltlicher Rechtsbeistand für eine Partei tätig war, seine Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung (Art. 12 lit. a BGFA), wenn er der Partei für die von der unentgeltlichen Prozessführung abgedeckten Arbeiten Rechnung stellt (BGer-Urteile 2A.196/2005 vom 26.9.2005 E. 2.3 und 2C_783/2008 vom 4.5.2009 E. 2.9). Die Rechtsgrundlage dafür besteht in der gesetzlichen Konstellation, dass der unentgeltliche Rechtsbeistand mit dem Staat ein öffentlich-rechtliches Vertragsverhältnis eingegangen ist, in welchem u.a. auch die Entschädigung des Anwalts abschliessend geregelt wird (Fellmann, a.a.O., Art. 12 BGFA N 144 und 149). Inwiefern die neue Zivilprozessordnung an dieser Rechtslage etwas verändert haben soll, legen die Kommentatoren, welche ein Nachforderungsrecht des unentgeltlichen Rechtsbeistands befürworten, nicht dar. 11.3.1 Soweit das Bundesgericht ein solches Nachforderungsrecht des Anwalts bisher als zulässig erachtete, geschah dies gestützt auf entsprechende kantonalrechtliche Vorschriften, welche ein solches Rückforderungsrecht des Anwalts ausdrücklich vorsahen (vgl. z.B. BGer-Urteil 5P.421/2000 E. 3b, auf welches sich der Disziplinarbeklagte beruft), was für die schweizerische Zivilprozessordnung gerade nicht zutrifft. Da diese eine abschliessende Regelung der unentgeltlichen Rechtspflege enthält, sind entsprechende kantonalrechtliche Bestimmungen, welche eine Ausnahme vom Zusatzhonorarverbot vorsehen, bundesrechtswidrig (vgl. Bühler, a.a.O., Art. 123 ZPO N 27 m.H.a. abweichende Meinungen). 11.3.2 Der Wortlaut von Art. 123 ZPO erwähnt nur den Rückforderungsanspruch des Kantons, nicht aber einen Rückforderungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands, und ist insofern klar. Es ist daher davon auszugehen, dass der Gesetzgeber der neuen Zivilprozessordnung mit dieser Bestimmung nur eine Grundlage zur Rückforderung der vom Staat bezahlten Kosten schaffen wollte (vgl. Botschaft zur ZPO vom 28.6.2006, in: BBl 2006 S. 7304 Art. 121 ZPO). Fraglich ist lediglich, ob bei Art. 123 ZPO insofern von einer echten Lücke auszugehen sei, als ein analoger Sachverhalt in Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO ausdrücklich geregelt ist, während in der ZPO eine solche Regelung fehlt (vgl. die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den Gesetzeslücken in BGE 136 III 96 E. 3.3 sowie die dortigen Verweise auf BGE 128 I 34 E. 3b und 121 III 219 E. 1d/aa je mit weiteren Verweisen). Solange keine Änderung der bisherigen Rechtsprechung erfolgt, ist von der bisherigen Rechtslage auszugehen, dass ein unentgeltlicher Rechtsbeistand seine Berufspflichten verletzt, wenn er zusätzlich eine Entschädigung von seinem Mandanten verlangt, obwohl er vom Staat im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege dafür bezahlt worden ist. |"}