{"Signatur": "LU_AUK_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-04-25", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_AUK_001_AR-13-33_2014-04-25.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10353", "Checksum": "1430304c6735a9695224b317770a1c7b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AR 13 33", "2014 V Nr. 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Aufsichtsbehörden und Kommissionen 25.04.2014 AR 13 33 (2014 V Nr. 3)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Aufsichtsbehörden und Kommissionen 25.04.2014 AR 13 33 (2014 V Nr. 3)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Aufsichtsbehörden und Kommissionen 25.04.2014 AR 13 33 (2014 V Nr. 3)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Aufsichtsbehörden und Kommissionen "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Aufsichtsbehörden und Kommissionen "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Aufsichtsbehörden und Kommissionen "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Pflichten des Anwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand. 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Wird der bedürftigen Partei ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt, übernimmt dieser eine staatliche Aufgabe und tritt zum Staat in ein Rechtsverhältnis, aufgrund dessen er einen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf eine Entschädigung im Rahmen der anwendbaren kantonalen Vorschriften hat (Rüegg, Basler Komm., 2. Aufl. 2013, Art. 122 ZPO N 5-7 und 9; Fellmann, in: Komm. zum Anwaltsgesetz, [Hrsg. Fellmann/Zindel], 2. Aufl. 2011, Art. 12 BGFA N 144). Der unentgeltliche Rechtsbeistand darf sich von der verbeiständeten Partei nicht entschädigen lassen und ist daher auch nicht berechtigt, von ihr eine zusätzliche Entschädigung zu verlangen, auch wenn der staatliche Entschädigungstarif tiefer ausfällt als das üblicherweise geschuldete Honorar (BGer-Urteil 2A.196/2005 vom 26.9.2005 E. 2.3 m.H.a. BGE 122 I 322 E. 3b; Rüegg, a.a.O., Art. 118 ZPO N 16). Eine zusätzliche Entschädigung kommt selbst dann nicht infrage, wenn der Klient damit einverstanden ist (Fellmann, a.a.O., Art. 12 BGFA N 149 m.w.H.). Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands erfolgt durch den Staat. Privatrechtliche Honorarvereinbarungen zwischen Rechtsbeistand und mittelloser Partei sind ausgeschlossen (Rüegg, a.a.O., Art. 118 ZPO N 16). 4.2 Gestützt auf Art. 12 lit. g BGFA ist der Anwalt verpflichtet, bedürftige Klienten auf die Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtspflege aufmerksam zu machen und nötigenfalls die erforderlichen Massnahmen zu treffen. In einem solchen Fall muss der Anwalt rechtzeitig bei der zuständigen Behörde ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellen und darf nicht zuerst Vorschüsse verlangen, die den Klienten zwingen, Schulden zu machen (Fellmann, a.a.O., Art. 12 BGFA N 148 und N 167). Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann schon vor Rechtshängigkeit gestellt werden (Art. 119 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). Die Wirkungen der unentgeltlichen Rechtspflege treten grundsätzlich ab Gesuchseinreichung ein, wobei der Aufwand für gleichzeitig eingereichte Rechtsschriften (einschliesslich Konvenium) und dafür erforderlicher Vorarbeiten gedeckt ist (Jozic/Boesch, Die unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, Praxis des Obergerichts des Kantons Luzern, 4. Aufl. 2012, S. 37; BGE 120 Ia 14 E. 3f). 4.3 Im Weiteren hat der Anwalt die Pflicht, in Bezug auf seine Berufsausübung für klare Verhältnisse zu sorgen. Diese Pflicht wird von der Generalklausel von Art. 12 lit. a BGFA erfasst (BGE 130 II 87 E. 6). Das Bundesgericht hat die Pflicht zur Schaffung klarer Verhältnisse schon vor Inkrafttreten des BGFA als für das berufliche Verhalten des Anwalts schlechthin massgebend erklärt, wobei diese Verpflichtung zur Schaffung von Transparenz nicht nur gegenüber dem eigenen Klienten gilt, sondern auch im Verhältnis zu den Behörden, zum Prozessgegner und zu Dritten (BGE 123 I 12 E. 2d). Diese Pflicht zur Schaffung klarer Verhältnisse kann etwa dadurch verletzt werden, dass ein Anwalt durch ein bestimmtes Tun oder Unterlassen eine Täuschung verursacht oder bestehen lässt, oder sich weigert, eine unklare Sachlage zu klären (Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich, Beschluss vom 2.4.2009 [KG 080028] E. 4.5.2 m.w.H.). (…) 11 Zu prüfen ist schliesslich, ob der Disziplinarbeklagte berechtigt gewesen wäre, in Bezug auf die Verfahren, für welche seiner Klientschaft die unentgeltliche Rechtspflege erteilt worden war, nachträglich die Differenz von 15 % seines Honorars einzufordern. (…) 11.1 Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist gemäss Art. 123 ZPO zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. Voraussetzung ist also der Wegfall der Mittellosigkeit. Dies beispielsweise auf Grund einer entsprechenden Lohnkarriere oder eines späteren Vermögensanfalls (z.B. Erbschaft; vgl. Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28.6.2006, in: BBl 2006 S. 7304). Die Zuständigkeit regelt sich nach kantonalem Recht (Art. 4 ZPO). Im Kantons Luzern ist hierfür die letzte entscheidende Instanz (§ 96 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren [JusG; SRL Nr. 260]) und innerhalb dieser Instanz die Verfahrensleitung zuständig (§ 36 Abs. 2 lit. d JusG). 11.2 Die Frage, ob dem unentgeltlichen Rechtsbeistand gegenüber seiner Klientschaft in ZPO-Verfahren ein Nachforderungsrecht zusteht, wird in der Lehre kontrovers diskutiert. Zustimmend u.a. Gasser/Rickli, Schweizerische Zivilprozessordnung Kurzkomm., Zürich 2010, Art. 122 ZPO N 2; Huber, in: Komm. zur schweizerischen ZPO, [Hrsg. Schwander/Gasser/Brunner], Zürich 2011, Art. 123 ZPO N 9, Emmel, in: Komm. zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [Hrsg. Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger], 2. Aufl. 2013, Art. 119 ZPO N 12, Rüegg, a.a.O., Art. 123 ZPO N 3; Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, Zürich 2013, § 16 N 73 [mit der Einschränkung, dass der unentgeltliche Rechtsbeistand die Differenz zum vollen Honorar bei seiner Mandantschaft erst dann einfordern kann, wenn der Anspruch des Kantons vollumfänglich erfüllt ist]; ablehnend Bühler, Berner Komm., Bern 2012, Art. 123 ZPO N 27 mit dem Verweis darauf, dass Art. 122 und 123 ZPO – im Gegensatz zu Art. 135 Abs. 4"}