Mit dieser Argumentation verkennt der Disziplinarbeklagte, dass das nur dann zutreffen würde, wenn er in dieser Sache im Auftrag beider Brüder gehandelt und sich seine Bemühungen zu Gunsten ihres gemeinsamen Eigentums ausgewirkt hätten. Das ist aber gerade nicht der Fall, weshalb die Kosten, die ausschliesslich auf Wunsch von B.X. generiert wurden, auch nur diesem hätten belastet werden dürfen. Es liegt demnach auch in dieser Hinsicht eine Sorgfaltspflichtverletzung nach Art. 12 lit. a BGFA vor. |