Stattdessen hat er sich auf die Seite von B.X. geschlagen und dessen Interessen als solche der Gebrüder X. ausgegeben. Dasselbe tut er, indem er geltend macht, dem Anzeigesteller seien durch die Rechnungsstellung an die Gebrüder X. keine finanziellen Nachteile entstanden, da bei einer Erbteilung der Wert auch des Wasserrechtsgrundstücks, sollte dieses B.X. zu Alleineigentum zugewiesen werden, geschätzt werde, wozu auch die Einnahmen und Ausgaben, die über das Konto der Gebrüder X. gelaufen seien, objektiv den entsprechenden Grundstücken zugeordnet würden.