Nachdem der Disziplinarbeklagte selber darauf hinweist, die beiden Brüder hätten unterschiedliche Auffassungen gehabt, wäre es aufgrund der Pflicht zur Schaffung klarer Verhältnisse dringend notwendig gewesen, sein Rechtsverhältnis zu den beiden Brüdern zu klären. Stattdessen hat er sich auf die Seite von B.X. geschlagen und dessen Interessen als solche der Gebrüder X. ausgegeben.