Dies seien die Gebrüder X. gewesen, weshalb er seine Rechnungen an diese adressiert habe. Indes ist es nicht Sache des Disziplinarbeklagten, zu entscheiden, welches das Interesse seines (ehemaligen) Mandanten A.X. in dieser Sache war. Ob dieser sich weiter durch den Disziplinarbeklagten vertreten lassen wollte und was dessen Interessen waren, konnte allein der Anzeigesteller entscheiden. Nachdem der Disziplinarbeklagte selber darauf hinweist, die beiden Brüder hätten unterschiedliche Auffassungen gehabt, wäre es aufgrund der Pflicht zur Schaffung klarer Verhältnisse dringend notwendig gewesen, sein Rechtsverhältnis zu den beiden Brüdern zu klären.