Ein solches Verhalten ist klar standeswidrig. Sobald die Interessen von gemeinsam vertretenen Klienten auseinandergehen, hat der Anwalt, will er nicht in einen Interessenkonflikt geraten, beide Mandate niederzulegen (BGE 134 II 108 E. 4.2.1). Diesem Aspekt der Mandatsführung hat der Disziplinarbeklagte offensichtlich keine Beachtung geschenkt. Selbst im vorliegenden Disziplinarverfahren bringt er vor, er habe immer im Interesse der Eigentümerschaft des Wasserrechtsgrundstücks gehandelt. Dies seien die Gebrüder X. gewesen, weshalb er seine Rechnungen an diese adressiert habe.