Er hat deshalb alles zu unterlassen, was in einem allfälligen späteren Konflikt die Stellung eines Mandanten zum Vorteil des anderen schwächen könnte. Die Beachtung dieser Regel ist Ausfluss der allgemeinen Verpflichtung des Rechtsanwalts zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung und kann im Fall ihrer Missachtung disziplinarisch als Verstoss gegen Art. 12 lit. a BGFA geahndet werden (BGE 134 II 108 E. 4.2.3 mit zahlreichen Verweisen). Der Disziplinarbeklagte hat auch gegen diese Regel verstossen, indem er sich, als die Meinungen seiner Klienten auseinandergingen, auf die Seite des einen Klienten gegen den anderen gestellt hat. Ein solches Verhalten ist klar standeswidrig.