Das Verhalten des Disziplinarbeklagten ist aber noch unter einem anderen Aspekt sorgfaltswidrig. Vertritt ein Anwalt, wie hier der Disziplinarbeklagte es ursprünglich tat, in der gleichen Angelegenheit zwei Mandanten, muss er sich stets bewusst sein, dass deren Interessen zwar im Moment gleichgerichtet sein mögen, es zwischen ihnen künftig aber jederzeit zu Unstimmigkeiten mit gegensätzlichen Standpunkten kommen kann. Er hat deshalb alles zu unterlassen, was in einem allfälligen späteren Konflikt die Stellung eines Mandanten zum Vorteil des anderen schwächen könnte.