Betreut er mehrere Fälle, hat er in der Rechnung anzugeben, auf welchen Fall sich die verrechnete Tätigkeit bezieht. Es muss klar ersichtlich sein, welche Bemühungen für welches Mandat aufgewendet worden sind. Dabei sind die einzelnen Bemühungen und die dafür aufgewendete Zeit anzugeben (Fellmann, a.a.O., Art. 12 BGFA N 172a). An diesem Detailierungsgrad fehlt es den Rechnungen, so dass auch ein Verstoss gegen Art. 12. lit. i BGFA vorliegt. 13. Das Verhalten des Disziplinarbeklagten ist aber noch unter einem anderen Aspekt sorgfaltswidrig.