Indes kann der Klient jederzeit eine detaillierte Rechnung verlangen. Diese Pflicht des Anwalts, auf Verlangen detailliert Rechnung zu stellen, ergibt sich bereits aus der Rechenschaftspflicht des Beauftragten nach Art. 400 Abs. 1 OR (Fellmann, a.a.O., Art. 12 BGFA N 172). Die Anfrage des Anzeigestellers hätte den Disziplinarbeklagten zur detaillierten Rechnungsstellung veranlassen müssen. Der Anwalt muss seine Rechnung so gestalten, dass der Empfänger nachvollziehen kann, wofür der Anwalt wie viel Zeit aufgewendet hat. Betreut er mehrere Fälle, hat er in der Rechnung anzugeben, auf welchen Fall sich die verrechnete Tätigkeit bezieht.