Eine Sorgfaltspflichtverletzung nach Art. 12 lit. a BGFA beging der Disziplinarbeklagte demnach auch damit, dass er dem Anzeigesteller die gewünschten Auskünfte nicht erteilt hat. Hinzu kommt, dass der Disziplinarbeklagte wegen der auch den Anzeigesteller betreffenden Rechnung aufgrund von Art. 12 lit. i BGFA verpflichtet gewesen wäre, dem Anzeigesteller detailliert Auskunft zu erteilen. Zwar besteht keine generelle Pflicht des Anwalts, in jedem Fall von sich aus detailliert Rechnung zu stellen. Indes kann der Klient jederzeit eine detaillierte Rechnung verlangen.