Die Pflicht zur Rechnungslegung besteht unabhängig davon, ob das Mandat noch weiterbesteht oder bereits beendet ist und unabhängig davon, ob die Rechnungslegung objektiv oder nach Meinung des Anwalts tunlich, notwendig oder angebracht ist (Fellmann, a.a.O., Art. 12 BGFA N 30). Bei diesen auftragsrechtlichen Pflichten zur Beantwortung von Anfragen des Klienten handelt es sich um derart wichtige Pflichten, dass sie gleichzeitig auch als sanktionsbewehrte Berufspflichten gelten müssen. Danach muss der Anwalt sämtliche Anfragen seines Klienten, und nicht etwa nur die schriftlichen, so schnell wie möglich beantworten. Er soll auch telefonische Bitten um Rückruf erfüllen.