Indem sich der Disziplinarbeklagte nicht darum kümmerte, wer sein Auftraggeber war und auch in Kauf nahm, dass er unrechtmässig von einem Dritten bezahlt wurde, verletzte er seine Sorgfaltspflicht und seine Pflicht zur Schaffung klarer Verhältnisse nach Art. 12 lit. a BGFA. Der Disziplinarbeklagte kann sich nicht damit entlasten, es hätte ihn niemand auf die unkorrekte Rechnungsstellung hingewiesen. Was rechtens ist, muss der Anwalt wissen, nicht der rechtsunkundige Klient (Max. XI Nr. 97, 184). Abgesehen davon ist diese Behauptung des Disziplinarbeklagten aktenwidrig.