Diese Pflicht wird von der Generalklausel von Art. 12 lit. a BGFA erfasst (BGE 130 II 87 E. 6; Beschluss der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich vom 2. April 2009 E. 4.5.1; Fellmann, in: Komm. zum Anwaltsgesetz [Hrsg. Fellmann/Zindel], 2. Aufl. 2011, Art. 12 BGFA N 36). Indem sich der Disziplinarbeklagte nicht darum kümmerte, wer sein Auftraggeber war und auch in Kauf nahm, dass er unrechtmässig von einem Dritten bezahlt wurde, verletzte er seine Sorgfaltspflicht und seine Pflicht zur Schaffung klarer Verhältnisse nach Art.