eine Rechnung vom 17. Februar 2010 über Fr. 1'861.-- und eine solche vom 26. März 2010 über Fr. 4'971.-- sowie die Rechnung vom 15. Mai 2011 über Fr. 2'948.40, die zu einer Zeit datiert, da der Disziplinarbeklagte gemäss eigenen Angaben ausschliesslich für B.X. tätig war. Demnach ist erstellt, dass der Disziplinarbeklagte, indem er diese Rechnungen an die Gebrüder X. ausstellte, seine Leistungen einem Dritten (d.h. dem Anzeigesteller) in Rechnung gestellt hat, zu dem kein Mandatsverhältnis (mehr) gegeben war. 11.3. Der Anwalt hat die Pflicht, in Bezug auf seine Berufsausübung für klare Verhältnisse zu sorgen. Diese Pflicht wird von der Generalklausel von Art.