Eine allfällige Belastung des Kontos der Gebrüder X. durch B.X. wäre eine interne Angelegenheit zwischen den Gebrüdern X. 11.2. Der Disziplinarbeklagte macht nicht geltend, dass er den Anzeigesteller nach Erlass des Regierungsratsentscheids Nr. xxx vom 29. September 2009 weiter anwaltlich vertreten hat. Die nach diesem Zeitpunkt ausgestellten Rechnungen betrafen somit offensichtlich Arbeiten, für die ihn einzig B.X. beauftragt hatte. Es betrifft dies die Rechnung vom 2. November 2009 über Fr. 4'938.80, wo auch noch telefonische Besprechungen und Briefentwürfe vor dem Regierungsratsentscheid vom 29. September 2009 aufgelistet sind, deren Zuordnung unklar ist;