Entsprechendes wird vom Disziplinarbeklagten auch nicht behauptet. Die Rechnung der kantonalen Gerichtskasse vom 26. Mai 2010 über Fr. 1'000.--, worüber der Anzeigesteller Auskunft verlangte, korrespondiert mit dem Kostenspruch des Verwaltungsgerichts im Entscheid vom 24. März 2010 und betrifft B.X., der allein als Beschwerdeführer aufgetreten ist. Diese Rechnung dürfte denn auch an den Beschwerdeführer B.X. ausgestellt worden sein. Eine allfällige Belastung des Kontos der Gebrüder X. durch B.X. wäre eine interne Angelegenheit zwischen den Gebrüdern X. 11.2.