11.1.4 In einem Schreiben vom 30. Juli 2010 nahm der Anzeigesteller neben der Rechnung vom 26. März 2010 über Fr. 4'971.-- auch Bezug auf eine Rechnung vom 17. Februar 2010 über Fr. 1'861.50 sowie eine Rechnung der kantonalen Gerichtskasse vom 26. Mai 2010 über Fr. 1'000.-- und fragte nach, wofür die letztgenannten Fr. 1'000.-- aufgewendet worden seien. Nachdem der Anzeigesteller bereits im Oktober 2009 nicht auf die Anfrage des Disziplinarbeklagten reagiert hatte, in seinem Namen Beschwerde zu führen, ist davon auszugehen, dass auch diesen Rechnungen kein Auftrag seitens des Anzeigestellers zugrunde lag. Entsprechendes wird vom Disziplinarbeklagten auch nicht behauptet.