Es ist daher davon auszugehen, dass nicht die Gebrüder X. Auftraggeber der entsprechenden Aufwendungen waren, sondern einzig B.X. 11.1.2. Ebenfalls an die Gebrüder X. stellte der Disziplinarbeklagte am 15. Mai 2011 Rechnung für seine Tätigkeit bezüglich Bauvorhaben Z., vier Beschwerden an das Verwaltungsgericht in der Zeit vom 1. Dezember 2010 bis 15. Mai 2011. Auch diesbezüglich behauptet der Disziplinarbeklagte nicht, dass er diese Arbeiten auch im Auftrag des Anzeigestellers ausgeführt hat. Er macht lediglich geltend, sie hätten sich auf ein im Miteigentum des Anzeigestellers stehendes Wasserrechtsgrundstück bezogen.