Mit den entsprechenden Arbeiten war der Disziplinarbeklagte vom Anzeigesteller unbestritten nicht beauftragt worden. Inwiefern ein Auftrag des Anzeigestellers für die übrigen in dieser Rechnung aufgeführten Arbeiten vorgelegen haben soll, ist weder dargetan noch ersichtlich. Es ist daher davon auszugehen, dass nicht die Gebrüder X. Auftraggeber der entsprechenden Aufwendungen waren, sondern einzig B.X. 11.1.2. Ebenfalls an die Gebrüder X. stellte der Disziplinarbeklagte am 15. Mai 2011 Rechnung für seine Tätigkeit bezüglich Bauvorhaben Z., vier Beschwerden an das Verwaltungsgericht in der Zeit vom 1. Dezember 2010 bis 15. Mai 2011.