{"Signatur": "LU_AUK_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-10-21", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_AUK_001_AR-13-30_2013-10-21.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10222", "Checksum": "51a52229e493f8f3dc8c4acea05dad01"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AR 13 30", "2013 V Nr. 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Aufsichtsbehörden und Kommissionen 21.10.2013 AR 13 30 (2013 V Nr. 4)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Aufsichtsbehörden und Kommissionen 21.10.2013 AR 13 30 (2013 V Nr. 4)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Aufsichtsbehörden und Kommissionen 21.10.2013 AR 13 30 (2013 V Nr. 4)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Aufsichtsbehörden und Kommissionen "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Aufsichtsbehörden und Kommissionen "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Aufsichtsbehörden und Kommissionen "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 12 lit. a und i BGFA. Mehrfache Pflichtverletzung durch einen Anwalt, der zunächst zwei Brüder in einer sie beide betreffenden Sache vertritt, und, nachdem sich die beiden nicht über das weitere Vorgehen einigen können, weitere Aufträge des einen Bruders ausführt, die entsprechenden Arbeiten den Gebrüdern in Rechnung stellt, und nicht auf Schreiben des anderen Bruders reagiert, in welchem dieser Auskunft und Rechenschaft über diese Art der Rechnungsstellung fordert. | Anwaltsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:10:51", "Checksum": "81abe24a427b74e105c9471bee9a66f6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Aufsichtsbehörden und Kommissionen 21.10.2013 AR 13 30 (2013 V Nr. 4)\nRegeste:\nArt. 12 lit. a und i BGFA. Mehrfache Pflichtverletzung durch einen Anwalt, der zunächst zwei Brüder in einer sie beide betreffenden Sache vertritt, und, nachdem sich die beiden nicht über das weitere Vorgehen einigen können, weitere Aufträge des einen Bruders ausführt, die entsprechenden Arbeiten den Gebrüdern in Rechnung stellt, und nicht auf Schreiben des anderen Bruders reagiert, in welchem dieser Auskunft und Rechenschaft über diese Art der Rechnungsstellung fordert. | Anwaltsrecht\n\n er habe immer im Interesse der Eigentümerschaft des Wasserrechtsgrundstücks gehandelt. Dies seien die Gebrüder X. gewesen, weshalb er seine Rechnungen an diese adressiert habe. Indes ist es nicht Sache des Disziplinarbeklagten, zu entscheiden, welches das Interesse seines (ehemaligen) Mandanten A.X. in dieser Sache war. Ob dieser sich weiter durch den Disziplinarbeklagten vertreten lassen wollte und was dessen Interessen waren, konnte allein der Anzeigesteller entscheiden. Nachdem der Disziplinarbeklagte selber darauf hinweist, die beiden Brüder hätten unterschiedliche Auffassungen gehabt, wäre es aufgrund der Pflicht zur Schaffung klarer Verhältnisse dringend notwendig gewesen, sein Rechtsverhältnis zu den beiden Brüdern zu klären. Stattdessen hat er sich auf die Seite von B.X. geschlagen und dessen Interessen als solche der Gebrüder X. ausgegeben. Dasselbe tut er, indem er geltend macht, dem Anzeigesteller seien durch die Rechnungsstellung an die Gebrüder X. keine finanziellen Nachteile entstanden, da bei einer Erbteilung der Wert auch des Wasserrechtsgrundstücks, sollte dieses B.X. zu Alleineigentum zugewiesen werden, geschätzt werde, wozu auch die Einnahmen und Ausgaben, die über das Konto der Gebrüder X. gelaufen seien, objektiv den entsprechenden Grundstücken zugeordnet würden. Mit dieser Argumentation verkennt der Disziplinarbeklagte, dass das nur dann zutreffen würde, wenn er in dieser Sache im Auftrag beider Brüder gehandelt und sich seine Bemühungen zu Gunsten ihres gemeinsamen Eigentums ausgewirkt hätten. Das ist aber gerade nicht der Fall, weshalb die Kosten, die ausschliesslich auf Wunsch von B.X. generiert wurden, auch nur diesem hätten belastet werden dürfen. Es liegt demnach auch in dieser Hinsicht eine Sorgfaltspflichtverletzung nach Art. 12 lit. a BGFA vor. |"}