{"Signatur": "LU_AUK_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-10-21", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_AUK_001_AR-13-30_2013-10-21.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10222", "Checksum": "51a52229e493f8f3dc8c4acea05dad01"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AR 13 30", "2013 V Nr. 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Aufsichtsbehörden und Kommissionen 21.10.2013 AR 13 30 (2013 V Nr. 4)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Aufsichtsbehörden und Kommissionen 21.10.2013 AR 13 30 (2013 V Nr. 4)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Aufsichtsbehörden und Kommissionen 21.10.2013 AR 13 30 (2013 V Nr. 4)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Aufsichtsbehörden und Kommissionen "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Aufsichtsbehörden und Kommissionen "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Aufsichtsbehörden und Kommissionen "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 12 lit. a und i BGFA. 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Mehrfache Pflichtverletzung durch einen Anwalt, der zunächst zwei Brüder in einer sie beide betreffenden Sache vertritt, und, nachdem sich die beiden nicht über das weitere Vorgehen einigen können, weitere Aufträge des einen Bruders ausführt, die entsprechenden Arbeiten den Gebrüdern in Rechnung stellt, und nicht auf Schreiben des anderen Bruders reagiert, in welchem dieser Auskunft und Rechenschaft über diese Art der Rechnungsstellung fordert. | Anwaltsrecht\n\n Sorgfaltspflicht und seine Pflicht zur Schaffung klarer Verhältnisse nach Art. 12 lit. a BGFA. Der Disziplinarbeklagte kann sich nicht damit entlasten, es hätte ihn niemand auf die unkorrekte Rechnungsstellung hingewiesen. Was rechtens ist, muss der Anwalt wissen, nicht der rechtsunkundige Klient (Max. XI Nr. 97, 184). Abgesehen davon ist diese Behauptung des Disziplinarbeklagten aktenwidrig. Der Anzeigesteller hat den Disziplinarbeklagten bereits am 9. April 2010 um Klärung der Rechnungsstellung gebeten, ebenso am 30. Juli 2010 sowie am 28. Juni 2011. 12. 12.1 Der Anwalt hat dem Klienten auf Verlangen jederzeit über die Führung des Mandats und die vom ihm oder von seinen Hilfspersonen getroffenen Massnahmen Rechenschaft abzulegen (Art. 400 OR). Diese Pflicht erstreckt sich sowohl auf geforderte Einzelauskünfte wie auch auf eine eigentliche (schriftliche) Rechenschaftsablegung im Sinne eines vollständigen Geschäftsberichts. Voraussetzung ist nur, dass die gewünschten Informationen mit dem konkreten Mandat zusammenhängen. Ist mit der Führung des Mandats die Einnahme oder Ausgabe von Geld verbunden, gehört zur Rechenschaftsablegung auch eine eigentliche Rechnungslegung. Die Pflicht zur Rechnungslegung besteht unabhängig davon, ob das Mandat noch weiterbesteht oder bereits beendet ist und unabhängig davon, ob die Rechnungslegung objektiv oder nach Meinung des Anwalts tunlich, notwendig oder angebracht ist (Fellmann, a.a.O., Art. 12 BGFA N 30). Bei diesen auftragsrechtlichen Pflichten zur Beantwortung von Anfragen des Klienten handelt es sich um derart wichtige Pflichten, dass sie gleichzeitig auch als sanktionsbewehrte Berufspflichten gelten müssen. Danach muss der Anwalt sämtliche Anfragen seines Klienten, und nicht etwa nur die schriftlichen, so schnell wie möglich beantworten. Er soll auch telefonische Bitten um Rückruf erfüllen. Ein Anwalt, der sich über lange Zeit weigert, eine mit wenig Aufwand verbundene Auskunft zu erteilen, zu welcher er verpflichtet ist, verletzt daher nicht nur die gebotene Höflichkeit, er verstösst auch gegen die Pflicht, den Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben (Fellmann, a.a.O., Art. 12 BGFA N 30a). 12.2. Der Disziplinarbeklagte macht nicht geltend, dass er die verschiedenen Anfragen des Anzeigestellers betreffend seine Rechnungsstellung je beantwortet hätte. Dazu wäre er aber verpflichtet gewesen, nachdem er Rechnungen verschickte, die auch den Anzeigesteller betrafen. Eine Sorgfaltspflichtverletzung nach Art. 12 lit. a BGFA beging der Disziplinarbeklagte demnach auch damit, dass er dem Anzeigesteller die gewünschten Auskünfte nicht erteilt hat. Hinzu kommt, dass der Disziplinarbeklagte wegen der auch den Anzeigesteller betreffenden Rechnung aufgrund von Art. 12 lit. i BGFA verpflichtet gewesen wäre, dem Anzeigesteller detailliert Auskunft zu erteilen. Zwar besteht keine generelle Pflicht des Anwalts, in jedem Fall von sich aus detailliert Rechnung zu stellen. Indes kann der Klient jederzeit eine detaillierte Rechnung verlangen. Diese Pflicht des Anwalts, auf Verlangen detailliert Rechnung zu stellen, ergibt sich bereits aus der Rechenschaftspflicht des Beauftragten nach Art. 400 Abs. 1 OR (Fellmann, a.a.O., Art. 12 BGFA N 172). Die Anfrage des Anzeigestellers hätte den Disziplinarbeklagten zur detaillierten Rechnungsstellung veranlassen müssen. Der Anwalt muss seine Rechnung so gestalten, dass der Empfänger nachvollziehen kann, wofür der Anwalt wie viel Zeit aufgewendet hat. Betreut er mehrere Fälle, hat er in der Rechnung anzugeben, auf welchen Fall sich die verrechnete Tätigkeit bezieht. Es muss klar ersichtlich sein, welche Bemühungen für welches Mandat aufgewendet worden sind. Dabei sind die einzelnen Bemühungen und die dafür aufgewendete Zeit anzugeben (Fellmann, a.a.O., Art. 12 BGFA N 172a). An diesem Detailierungsgrad fehlt es den Rechnungen, so dass auch ein Verstoss gegen Art. 12. lit. i BGFA vorliegt. 13. Das Verhalten des Disziplinarbeklagten ist aber noch unter einem anderen Aspekt sorgfaltswidrig. Vertritt ein Anwalt, wie hier der Disziplinarbeklagte es ursprünglich tat, in der gleichen Angelegenheit zwei Mandanten, muss er sich stets bewusst sein, dass deren Interessen zwar im Moment gleichgerichtet sein mögen, es zwischen ihnen künftig aber jederzeit zu Unstimmigkeiten mit gegensätzlichen Standpunkten kommen kann. Er hat deshalb alles zu unterlassen, was in einem allfälligen späteren Konflikt die Stellung eines Mandanten zum Vorteil des anderen schwächen könnte. Die Beachtung dieser Regel ist Ausfluss der allgemeinen Verpflichtung des Rechtsanwalts zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung und kann im Fall ihrer Missachtung disziplinarisch als Verstoss gegen Art. 12 lit. a BGFA geahndet werden (BGE 134 II 108 E. 4.2.3 mit zahlreichen Verweisen). Der Disziplinarbeklagte hat auch gegen diese Regel verstossen, indem er sich, als die Meinungen seiner Klienten auseinandergingen, auf die Seite des einen Klienten gegen den anderen gestellt hat. Ein solches Verhalten ist klar standeswidrig. Sobald die Interessen von gemeinsam vertretenen Klienten auseinandergehen, hat der Anwalt, will er nicht in einen Interessenkonflikt geraten, beide Mandate niederzulegen (BGE 134 II 108 E. 4.2.1). Diesem Aspekt der Mandatsführung hat der Disziplinarbeklagte offensichtlich keine Beachtung geschenkt. Selbst im vorliegenden Disziplinarverfahren bringt er vor,"}