{"Signatur": "LU_AUK_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-10-21", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_AUK_001_AR-13-30_2013-10-21.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10222", "Checksum": "51a52229e493f8f3dc8c4acea05dad01"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AR 13 30", "2013 V Nr. 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Aufsichtsbehörden und Kommissionen 21.10.2013 AR 13 30 (2013 V Nr. 4)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Aufsichtsbehörden und Kommissionen 21.10.2013 AR 13 30 (2013 V Nr. 4)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Aufsichtsbehörden und Kommissionen 21.10.2013 AR 13 30 (2013 V Nr. 4)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Aufsichtsbehörden und Kommissionen "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Aufsichtsbehörden und Kommissionen "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Aufsichtsbehörden und Kommissionen "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 12 lit. a und i BGFA. Mehrfache Pflichtverletzung durch einen Anwalt, der zunächst zwei Brüder in einer sie beide betreffenden Sache vertritt, und, nachdem sich die beiden nicht über das weitere Vorgehen einigen können, weitere Aufträge des einen Bruders ausführt, die entsprechenden Arbeiten den Gebrüdern in Rechnung stellt, und nicht auf Schreiben des anderen Bruders reagiert, in welchem dieser Auskunft und Rechenschaft über diese Art der Rechnungsstellung fordert. | Anwaltsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:10:51", "Checksum": "81abe24a427b74e105c9471bee9a66f6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Aufsichtsbehörden und Kommissionen 21.10.2013 AR 13 30 (2013 V Nr. 4)\nRegeste:\nArt. 12 lit. a und i BGFA. Mehrfache Pflichtverletzung durch einen Anwalt, der zunächst zwei Brüder in einer sie beide betreffenden Sache vertritt, und, nachdem sich die beiden nicht über das weitere Vorgehen einigen können, weitere Aufträge des einen Bruders ausführt, die entsprechenden Arbeiten den Gebrüdern in Rechnung stellt, und nicht auf Schreiben des anderen Bruders reagiert, in welchem dieser Auskunft und Rechenschaft über diese Art der Rechnungsstellung fordert. | Anwaltsrecht\n\n\n| Entscheid: | Die Gebrüder A.X. und B.X. sind Miteigentümer eines Wasserrechtsgrundstücks. Der Disziplinarbeklagte vertrat beide Brüder in verschiedenen Verfahren betreffend dieses Grundstück. Als die Brüder sich über das weitere Vorgehen nicht mehr einigen konnten, vertrat der Disziplinarbeklagte nur noch B.X., schickte aber weiterhin Rechnungen an die Gebrüder X. In einer Anzeige an die Aufsichtsbehörde beschwerte sich A.X. über das Vorgehen des Disziplinarbeklagten. Die Aufsichtsbehörde stellte verschiedene Pflichtverletzungen des Disziplinarbeklagten fest. Aus den Erwägungen: 11.1. 11.1.1. Die an die Gebrüder X. adressierte Rechnung des Disziplinarbeklagten vom 2. November 2009 betrifft gemäss Überschrift \"Rechtliche Abklärungen und Eingaben an das Verwaltungsgericht in der Zeit vom 1. Juli bis 30. Oktober 2009\". Die dort aufgeführten Aufwendungen ab dem 6. Oktober 2009 betreffen offensichtlich die Anfechtung des am 1. Oktober 2009 versandten Regierungsratsentscheids Nr. xxx vom 29. September 2009. Mit den entsprechenden Arbeiten war der Disziplinarbeklagte vom Anzeigesteller unbestritten nicht beauftragt worden. Inwiefern ein Auftrag des Anzeigestellers für die übrigen in dieser Rechnung aufgeführten Arbeiten vorgelegen haben soll, ist weder dargetan noch ersichtlich. Es ist daher davon auszugehen, dass nicht die Gebrüder X. Auftraggeber der entsprechenden Aufwendungen waren, sondern einzig B.X. 11.1.2. Ebenfalls an die Gebrüder X. stellte der Disziplinarbeklagte am 15. Mai 2011 Rechnung für seine Tätigkeit bezüglich Bauvorhaben Z., vier Beschwerden an das Verwaltungsgericht in der Zeit vom 1. Dezember 2010 bis 15. Mai 2011. Auch diesbezüglich behauptet der Disziplinarbeklagte nicht, dass er diese Arbeiten auch im Auftrag des Anzeigestellers ausgeführt hat. Er macht lediglich geltend, sie hätten sich auf ein im Miteigentum des Anzeigestellers stehendes Wasserrechtsgrundstück bezogen. 11.1.3 Neben diesen vom Anzeigesteller aufgelegten Rechnungen ist in der Korrespondenz des Anzeigestellers an den Disziplinarbeklagten auch von weiteren Rechnungen an die Gebrüder X. die Rede. Mit Schreiben vom 9. April 2010 nahm der Anzeigesteller Bezug auf eine Rechnung des Disziplinarbeklagten vom 26. März 2010, die von den Gebrüdern X. bezahlt worden sei. Er forderte vom Disziplinarbeklagten Auskunft darüber, warum diese Rechnung an die Gebrüder X. ausgestellt worden und an die Zustelladresse B.X. gesandt worden sei, obwohl der Disziplinarbeklagte gemäss der telefonischen Auskunft seiner Kanzlei nicht mehr für den Anzeigesteller tätig sei. 11.1.4 In einem Schreiben vom 30. Juli 2010 nahm der Anzeigesteller neben der Rechnung vom 26. März 2010 über Fr. 4'971.-- auch Bezug auf eine Rechnung vom 17. Februar 2010 über Fr. 1'861.50 sowie eine Rechnung der kantonalen Gerichtskasse vom 26. Mai 2010 über Fr. 1'000.-- und fragte nach, wofür die letztgenannten Fr. 1'000.-- aufgewendet worden seien. Nachdem der Anzeigesteller bereits im Oktober 2009 nicht auf die Anfrage des Disziplinarbeklagten reagiert hatte, in seinem Namen Beschwerde zu führen, ist davon auszugehen, dass auch diesen Rechnungen kein Auftrag seitens des Anzeigestellers zugrunde lag. Entsprechendes wird vom Disziplinarbeklagten auch nicht behauptet. Die Rechnung der kantonalen Gerichtskasse vom 26. Mai 2010 über Fr. 1'000.--, worüber der Anzeigesteller Auskunft verlangte, korrespondiert mit dem Kostenspruch des Verwaltungsgerichts im Entscheid vom 24. März 2010 und betrifft B.X., der allein als Beschwerdeführer aufgetreten ist. Diese Rechnung dürfte denn auch an den Beschwerdeführer B.X. ausgestellt worden sein. Eine allfällige Belastung des Kontos der Gebrüder X. durch B.X. wäre eine interne Angelegenheit zwischen den Gebrüdern X. 11.2. Der Disziplinarbeklagte macht nicht geltend, dass er den Anzeigesteller nach Erlass des Regierungsratsentscheids Nr. xxx vom 29. September 2009 weiter anwaltlich vertreten hat. Die nach diesem Zeitpunkt ausgestellten Rechnungen betrafen somit offensichtlich Arbeiten, für die ihn einzig B.X. beauftragt hatte. Es betrifft dies die Rechnung vom 2. November 2009 über Fr. 4'938.80, wo auch noch telefonische Besprechungen und Briefentwürfe vor dem Regierungsratsentscheid vom 29. September 2009 aufgelistet sind, deren Zuordnung unklar ist; eine Rechnung vom 17. Februar 2010 über Fr. 1'861.-- und eine solche vom 26. März 2010 über Fr. 4'971.-- sowie die Rechnung vom 15. Mai 2011 über Fr. 2'948.40, die zu einer Zeit datiert, da der Disziplinarbeklagte gemäss eigenen Angaben ausschliesslich für B.X. tätig war. Demnach ist erstellt, dass der Disziplinarbeklagte, indem er diese Rechnungen an die Gebrüder X. ausstellte, seine Leistungen einem Dritten (d.h. dem Anzeigesteller) in Rechnung gestellt hat, zu dem kein Mandatsverhältnis (mehr) gegeben war. 11.3. Der Anwalt hat die Pflicht, in Bezug auf seine Berufsausübung für klare Verhältnisse zu sorgen. Diese Pflicht wird von der Generalklausel von Art. 12 lit. a BGFA erfasst (BGE 130 II 87 E. 6; Beschluss der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich vom 2. April 2009 E. 4.5.1; Fellmann, in: Komm. zum Anwaltsgesetz [Hrsg. Fellmann/Zindel], 2. Aufl. 2011, Art. 12 BGFA N 36). Indem sich der Disziplinarbeklagte nicht darum kümmerte, wer sein Auftraggeber war und auch in Kauf nahm, dass er unrechtmässig von einem Dritten bezahlt wurde, verletzte er seine"}