Mangels Erhalt einer Kopie der Anmeldung ist davon auszugehen, dass dies nicht erfolgte. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens kann die Gesuchstellerin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten, da das BGFA keine Verpflichtung des Anwalts zur Bekanntgabe der Berufshaftpflichtversicherung an die Klientschaft vorsieht. Das in diesem Zusammenhang vom Gesuchsgegner an den Tag gelegte Verhalten (Abgabe leerer Versprechungen, fehlende Bereitschaft zur Schadensregulierung) kann von der Aufsichtsbehörde lediglich im Sinne von Art. 12 lit. a BGFA disziplinarisch geahndet werden.