Die Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte ist dafür nicht zuständig. 7.5.3. Daran ändert auch nichts, dass der Gesuchsgegner in seiner mündlichen Stellungnahme am 19. April 2013 der Aufsichtsbehörde zugesichert hat, seiner Berufshaftpflichtversicherung eine substanziierte und spezifizierte Forderung weiterzuleiten und der Aufsichtsbehörde eine Kopie der erfolgten Anmeldung zu übermitteln. Mangels Erhalt einer Kopie der Anmeldung ist davon auszugehen, dass dies nicht erfolgte.