Die Geltendmachung in einem Zivilverfahren (entweder im ordentlichen Prozess oder allenfalls im Rahmen einer vorsorglichen Beweisführung gemäss Art. 158 ZPO) entspricht dem Umstand, dass Streitigkeiten aus Versicherungsvertrag privatrechtlicher Natur und durch die Zivilgerichte zu entscheiden sind (Stoessel, Basler Komm. zum VVG, Basel 2001, Allgemeine Einleitung, N 16). Daraus folgt, dass die Gesuchstellerin ihren mit Art. 60 VVG begründeten Anspruch auf Bekanntgabe der Haftpflichtversicherung vor dem Zivilrichter geltend zu machen hat. Die Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte ist dafür nicht zuständig.