publizierten Entscheid des Kantonsgerichts Tessin vom 9.10.1926). Gemäss jenem Entscheid wurde der nach damaligem Recht zum Abschluss einer Motorfahrzeughaftpflichtversicherung verpflichtete Eigentümer eines Autos (damals noch ohne direktes Forderungsrecht des Geschädigten) im Rahmen eines von einem Geschädigten gegen ihn laufenden Haftpflichtprozesses gestützt auf Art. 60 VVG verpflichtet, dem Geschädigten auf dessen Begehren die Versicherungspolice vorzulegen. Die Geltendmachung in einem Zivilverfahren (entweder im ordentlichen Prozess oder allenfalls im Rahmen einer vorsorglichen Beweisführung gemäss Art.