Allerdings räumt Art. 60 Abs. 1 VVG dem Geschädigten ein gesetzliches Pfandrecht am Ersatzanspruch gegen die Versicherung ein und ermächtigt die Versicherung, die Entschädigung direkt an den geschädigten Klienten zu bezahlen, sofern es sich um eine Versicherung handelt, welche die Folgen gesetzlicher Haftpflicht versichert (was für die gemäss Art. 12 lit. f BGFA vorgeschriebene Haftpflichtversicherung des Anwalts zutrifft) und eine Verpflichtung des Versicherers vorliegt, dem Versicherungsnehmer eine Leistung zu erbringen (Carron, Basler Komm. zum VVG, Basel 2001, Art. 60 VVG N 5 ff.).