Bei einer Vermögenshaftpflichtversicherung verlangen diese Versicherungen in der Regel, dass die Schadenersatzansprüche innerhalb der Vertragsdauer geltend gemacht werden oder dass der Schaden zumindest während der Vertragsdauer verursacht worden ist (Fellmann, a.a.O., Art. 12 BGFA N 133). Der geschädigte Klient kann nur den haftpflichtigen Anwalt selbst, nicht aber dessen Haftpflichtversicherung belangen. Er hat dieser gegenüber kein direktes Forderungsrecht (Fellmann, a.a.O., Art. 12 BGFA N 134) und es handelt sich auch nicht um einen Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter (vgl. BGer-Urteil 4A_527/2008 vom 11.3.2009 E. 3.2). 7.5.2. Allerdings räumt Art.