12 BGFA N 129c). Mit dem Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung versichert sich aber auch der Anwalt selber gegen die Gefahr, einen durch seine anwaltliche Tätigkeit entstandenen Schaden seines Klienten selber ersetzen zu müssen (Fellmann, a.a.O., Art. 12 BGFA N 131). Die Versicherung ihrerseits verpflichtet sich, den Schaden zu bezahlen und unbegründete Ansprüche abzuwehren (Fellmann, a.a.O., Art. 12 BGFA N 132). Bei einer Vermögenshaftpflichtversicherung verlangen diese Versicherungen in der Regel, dass die Schadenersatzansprüche innerhalb der Vertragsdauer geltend gemacht werden oder dass der Schaden zumindest während der Vertragsdauer verursacht worden ist (Fellmann, a.a.O., Art.