10 BGFA hat jede Person ein Auskunftsrecht, ob eine Anwältin oder ein Anwalt im Register eingetragen ist oder ob gegen sie oder ihn ein Berufsverbot besteht. Für die Bekanntgabe von weiteren Daten, insbesondere der Berufshaftpflichtversicherung, fehlt der Aufsichtsbehörde demnach die gesetzliche Grundlage (§ 10 Abs. 1 lit. a Datenschutzgesetz SRL Nr. 38). 7.5. 7.5.1. Mit der Verpflichtung zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung (Art. 12 lit. f BGFA) soll sichergestellt werden, dass im Schadensfall zu Gunsten des rechtsuchenden Publikums ein ausreichendes Haftungssubstrat vorhanden ist (BGE 138 II 459 f. E. 20, vgl. auch Fellmann, a.a.O., Art. 12 BGFA N 129c).