Selbst wenn sie aktuelle Kenntnisse der Versicherung hätte, stellt sich die Frage, ob sie berechtigt wäre, solche Daten an Dritte herauszugeben. 7.4. Nach § 17 AnwG veröffentlicht die Aufsichtsbehörde im Kantonsblatt oder in elektronischen Medien Einträge und Löschungen im Anwaltsregister und in der öffentlichen Liste, dauernde oder befristete Berufsausübungsverbote, Entzüge, Verzichte und Wiedererteilung von Anwaltspatenten. Nach Art. 10 BGFA hat jede Person ein Auskunftsrecht, ob eine Anwältin oder ein Anwalt im Register eingetragen ist oder ob gegen sie oder ihn ein Berufsverbot besteht.