12 BGFA N 177). Weitergehende Pflichten, insbesondere jene, der Aufsichtsbehörde z.B. die Verlängerung des Versicherungsschutzes oder einen Wechsel des Versicherers mitzuteilen, lassen sich daraus jedoch nicht ableiten. Aus diesem Grunde verfügt die Aufsichtsbehörde nicht in jedem Fall über die aktuellen Angaben des Berufshaftpflichtversicherers. Selbst wenn sie aktuelle Kenntnisse der Versicherung hätte, stellt sich die Frage, ob sie berechtigt wäre, solche Daten an Dritte herauszugeben.