Zwar verlangt die Aufsichtsbehörde bei Neueintragungen von Anwältinnen und Anwälten den Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung (§ 12 Abs. 2 lit. d AAV). Dies ist aber grundsätzlich nicht Voraussetzung für die Eintragung ins Anwaltsregister, sondern dient der Prüfung, ob die Berufsregel (im Moment) eingehalten ist. Gemäss Art. 12 lit. j BGFA hat der Anwalt der Aufsichtsbehörde jede Änderung der ihn betreffenden Daten im Register mitzuteilen. Daraus lässt sich auch die Pflicht ableiten, der Aufsichtsbehörde das Erlöschen des Versicherungsschutzes mitzuteilen (Fellmann, a.a.O., Art. 12 BGFA N 177).